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Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 0

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 153/1998

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Langtitel

ZUSATZABKOMMEN ZU DEM IN PARIS AM 2. SEPTEMBER 1949 UNTERZEICHNETEN ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES, ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM EUROPARAT BETREFFEND DAS EUROPÄISCHE ZENTRUM FÜR LEBENDE SPRACHEN

StF: BGBl. III Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV 1085 AB 1179 S. 120 . BR: AB 5683 S. 641 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Briefwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und der Europarat,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Ministerkomitee des Europarates bei seiner 511. Tagung (April 1994) die Resolution (94) 10 betreffend die Errichtung eines Europäischen Zentrums für Lebende Sprachen, im folgenden „das Zentrum“ genannt, als Erweitertes Teilabkommen angenommen hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Republik Österreich die Verpflichtung eingegangen ist, den Sitz des Zentrums beizustellen sowie alle zu dessen Betrieb erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen;

IN DER ERWÄGUNG, daß das Zentrum eine Einrichtung des Europarates ist und infolgedessen das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates *) vom 2. September 1949, dem die Republik Österreich am 9. Mai 1957 beigetreten ist, auf das Zentrum Anwendung findet;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, ein Zusatzabkommen zu schließen, um Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung des Zentrums in Graz zu regeln,

SIND WIE FOLGT übereingekommen:

____________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1957

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