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Artikel 4 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 4

1. Die Räumlichkeiten, das Eigentum, die Vermögenswerte und die Archive des Zentrum sind unverletzlich, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, und folglich vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschränkung durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebende Behörden geschützt.

2. Die österreichischen Behörden dürfen die Räumlichkeiten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung oder auf Ersuchen des Generalsekretärs des Europarates oder seines Vertreters in Graz und insbesondere mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Exekutivdirektors des Zentrums betreten. Im Fall eines Brandes gilt dessen Zustimmung als gegeben.

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