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Artikel 16 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 16

Beratungen über Abänderungen dieses Abkommens können auf Ersuchen jeder einzelnen Vertragspartei aufgenommen werden, wobei jede Änderung im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen ist.

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