Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
§ 9
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
- 1. es dies beantragt,
- 2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
- 3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,
- 4. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,
- 5. dem Mitglied (Ersatzmitglied) die ordentliche Funktionsausübung unmöglich ist.
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