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§ 7 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

§ 7

Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß § 5 Abs. 2 oder nach Mitteilung gemäß § 6 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

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