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§ 1 Bundes-Seniorengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 1

Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen die Vertretung der Anliegen der älte­ren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, In­formation und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und Maßnahmen zur Wahrung und Weiterentwicklung der Lebensqualität von Senioren gefördert werden.

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