Artikel 6
Abschnitt 6
Die UNIDO ist auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteile des Amtssitzbereiches bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und duch (Anm.: richtig: durch) unzulängliche Wartung notwendig werden können.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Gesetzesnummer
10001530
Dokumentnummer
NOR12016757
alte Dokumentnummer
N1199812267U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)