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Artikel 22 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 22

Abschnitt 22

a) Die Regierung anerkennt das Recht der UNIDO, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die UNIDO auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.

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