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Artikel 19 Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 19

Abschnitt 19

Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich der UNIDO dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird.

Die UNIDO wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzbereiches der UNIDO nicht durch irgendeinen Gebrauch des Landes oder der Gebäude im Amtssitzbereich der UNIDO beeinträchtigt werden.

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