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Artikel 22 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 22

Abschnitt 22

a) Die Regierung anerkennt das Recht der Vereinten Nationen, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Vereinten Nationen auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen werden.

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