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Artikel V Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel V

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich der Vereinten Nationen

Abschnitt 20

a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Generaldirektor erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich der Vereinten Nationen die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telefon, Fernschreibverbindungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden.

b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der Vereinten Nationen gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der Vereinten Nationen keine Beeinträchtigung erfährt.

c) Der Generaldirektor wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich der Vereinten Nationen zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der Vereinten Nationen nicht über Gebühr gestört wird.

d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, sind die Vereinten Nationen zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

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