Artikel IV
Schutz des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen
Abschnitt 18
a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich der Vereinten Nationen nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
b) Die zuständigen österreichischen Behörden und die Vereinten Nationen arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches der Vereinten Nationen eng zusammen.
c) Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich der Vereinten Nationen beistellen.
d) Die Vereinten Nationen konsultieren bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.
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