zum Außerkrafttreten vgl. Art. 4
Artikel 3
Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Gesetzesnummer
10001522
Dokumentnummer
NOR12016670
alte Dokumentnummer
N1199810807W
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