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Artikel VI Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel VI

Ein- und Ausreise; Transport; freie und unbeschränkte Durchfahrt

1. Die FMP und FMP-Personal genießen, samt ihren Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und Ausrüstung freie und unbeschränkte Durchfahrt und ungehinderten Zugang überall in der Republik Albanien, einschließlich des Luftraums und der Küstengewässer der Republik Albanien. Dies beinhaltet unter anderem das Recht, Lager zu errichten, Manöver abzuhalten, Quartier zu beziehen und sonstiger Nutzung aller Gebiete oder Einrichtungen, die für die Unterstützung, Übungen oder Operationen benötigt werden. Die Regierung verpflichtet sich, die Ein- und Ausreise in und aus der Republik Albanien von FMP oder FMP-Personal zu erleichtern. Um dies zu erreichen, ist das FMP-Personal von Paß- und Sichtvermerksvorschriften, Einwanderungsbestimmungen oder Ein- und Ausreisebeschränkungen der Republik Albanien ausgenommen. Sie sind auch von jeder Vorschrift betreffend den Aufenthalt und die Registrierung von Ausländern in der Republik Albanien ausgenommen, wobei sie allerdings nicht das Recht zum dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz in der Republik Albanien erwerben.

2. Die Regierung verpflichtet sich, die FMP, wenn notwendig, mit Landkarten und anderen Informationen, einschließlich der Lage von Minenfeldern und anderer gefährlicher Hindernisse, zu versorgen, die für die Erleichterung ihrer Bewegungen nützlich sein können.

3. Um die Ein- und Ausreise zu ermöglichen, ist das FMP-Personal nur verpflichtet, folgendes mit sich zu führen:

  1. a) einen persönlichen oder allgemeinen Marschbefehl, der durch oder im Auftrag des FMP-Kommandanten oder durch jedes entsprechende Kommando einer an FMP beteiligten Nation ausgestellt wurde;
  2. b) einen Identitätsausweis, der in Übereinstimmung mit Artikel IV Abs. 1 des Abkommens ausgestellt worden ist, außer im Falle der ersten Einreise, in dem der Identitätsausweis, der von den entsprechenden Behörden der an FMP beteiligten Nation anstelle des vorerwähnten Identitätsausweises ausgestellt worden ist, akzeptiert wird.

Operationen, Übungen und Bewegungen sollen nicht durch Ersuchen der albanischen Behörden, die oben erwähnten Dokumente beizubringen, behindert oder verzögert werden.

4. Die albanischen Behörden werden durch alle entsprechenden Maßnahmen die Bewegungen von Personal, Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen, Ausrüstung oder Versorgungsgütern über die benützten Häfen, Flughäfen oder Straßen erleichtern.

5. Die FMP soll von der Vorlage von Inventaren oder anderen gewöhnlich erforderlichen Zollaufstellungen betreffend Personal, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Ausrüstung, Versorgungsgüter und Verpflegung bei der Ein- und Ausreise oder beim Transit über albanisches Territorium in Unterstützung der Operation befreit sein.

6. Die FMP wird Flughäfen und damit verbundene Flughafendienste, Straßen und Häfen ohne Bezahlung von Abgaben, Gebühren, Mautabgaben oder Gebühren benutzen. Die FMP wird jedoch keine Ausnahme von der Entrichtung von angemessenen Gebühren geltend machen, die für verlangte und erhaltene Dienstleistungen gefordert werden, jedoch darf die Behinderung von Einsätzen und Bewegungen sowie von Zutritten wegen ausstehender Bezahlung solcher Dienstleistungen nicht zugelassen werden.

7. Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, die zur Unterstützung der Operation verwendet werden, unterliegen weder Lizenz- und Registrierungsvorschriften noch einer Versicherungspflicht.

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