Vollziehung
§ 12.
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
- 2. hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung.
(2) In dem im Abs. 1 Z 1 angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
10001474
Dokumentnummer
NOR12016207
alte Dokumentnummer
N1199715623A
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