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§ 12 BezBegrBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Vollziehung

§ 12.

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung.

(2) In dem im Abs. 1 Z 1 angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10001474

Dokumentnummer

NOR12016207

alte Dokumentnummer

N1199715623A

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