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Art. 1 § 9 BRZ GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Gesellschaft

§ 9.

Dem bisherigen Dienststellenausschuß des Bundesrechenamtes obliegt ab dem 1. Jänner 1997 die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10001466

Dokumentnummer

NOR12016045

alte Dokumentnummer

N1199659448J

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