Aufsichtsrat
§ 11.
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung richtet sich nach § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
10001466
Dokumentnummer
NOR40043968
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