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Art. 1 § 11 BRZ GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Aufsichtsrat

§ 11.

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Sechs Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung richtet sich nach § 110 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10001466

Dokumentnummer

NOR40043968

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