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Artikel 5 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

Artikel 5

Unabhängigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers

Die Schlichter, die Schiedsrichter und der Kanzler üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geben sie eine Erklärung ab, daß sie ihre Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werden.

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