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Artikel 34 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

Artikel 34

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig, sofern sie darin nicht ausdrücklich zugelassen sind.

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