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Artikel 32 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

Artikel 32

Veröffentlichung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch wird durch den Kanzler veröffentlicht. Eine beglaubigte Abschrift wird den Streitparteien und dem KSZE-Rat über den Ausschuß Hoher Beamter übermittelt.

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