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Artikel 24 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

Artikel 24

Ziel des Vergleichs

Die Vergleichskommission hilft den Parteien, eine Beilegung ihrer Streitigkeit gemäß dem Völkerrecht und ihren KSZE-Verpflichtungen zu finden.

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