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Artikel 1 Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1996

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Artikel 1

Errichtung des Gerichtshofs

Es wird ein Vergleichs- und Schiedsgerichtshof errichtet, der die Aufgabe hat, durch das Mittel des Vergleichs und gegebenenfalls der Schiedsgerichtsbarkeit die Streitigkeiten beizulegen, die ihm gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden.

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