Vollziehung
§ 90.
Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 und 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung des § 9a Abs. 1, 2, 3 und 8 ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 9 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 Abs. 8 und 39 Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut. Die Vollziehung des § 86 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
10001436
Dokumentnummer
NOR40245529
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