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§ 67 EuWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Niederschrift

§ 67.

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;
  2. 2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 6;
  3. 3. die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
  4. 4. die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§ 9a Abs. 3);
  5. 5. die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
  6. 6. die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
  7. 7. die Namen der Wahlkartenwähler;
  8. 8. die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 57);
  9. 9. sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);
  10. 10. gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 28 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

  1. 1. das Wählerverzeichnis;
  2. 2. das Abstimmungsverzeichnis;
  3. 3. die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
  4. 4. die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
  5. 5. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
  6. 6. die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
  7. 7. die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
  8. 8. die gemäß § 66 Abs. 6 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle;
  9. 9. gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 27 Abs. 6 und Abs. 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 27 Abs. 8;
  10. 10. gegebenenfalls die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die gemäß § 28 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Mit dem Unterfertigen der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(6) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.

(7) Die gemäß § 56 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind vorab an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie am ersten Tag nach dem Wahltag vor 9.00 Uhr mit der Niederschrift einlangen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40250941

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