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§ 61 EuWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Amtlicher Stimmzettel

§ 61.

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel übergeben werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat für jede wahlwerbende Partei eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im Übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 36 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zuzüglich einer Reserve von 15 Prozent zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 Prozent ist der Bezirksverwaltungsbehörde für den allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine in zweifacher Ausfertigung herzustellende Empfangsbestätigung auszufolgen. Hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die einem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Schlagworte

Gemeindewahlbehörde

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40250938

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