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§ 10 EuWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Aktives Wahlrecht

§ 10.

Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR40245521

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