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Artikel 11 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1995

Artikel 11

Aufteilung von Energiekosten

Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10001391

Dokumentnummer

NOR12015458

alte Dokumentnummer

N1199548544J

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