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Artikel II EU-BeitrittsBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1994

Artikel II

Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10001317

Dokumentnummer

NOR12014879

alte Dokumentnummer

N1199423714L

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