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Artikel 3 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1993

ABSCHNITT III

Grundbuchseintragungen

Artikel 3

Zulässigkeit der Eintragung

(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:

  1. 1. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde, woraus sich ergibt, daß der zugrundeliegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf,
  2. 2. der rechtskräftige Bescheid der Behörde, der die erforderliche Genehmigung enthält,
  3. 3. eine Bestätigung der Behörde über die Nichtuntersagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder
  4. 4. die landesgesetzlich erforderliche Erklärung.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt

  1. 1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder
  2. 2. eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG, in denen festgehalten ist, daß der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014420

alte Dokumentnummer

N1199327291J

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