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Art. 11 § 3 Zuweisung niedoesterr. GH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1993

Verweisungen

§ 3

(1) Mit Wirkung ab dem 1. März 1993 werden in allen bundesgesetzlichen Regelungen das Wort „Kreisgericht“ durch das Wort „Landesgericht“ sowie die Worte und Wortverbindungen „Kreisgerichte“, „Landes(Kreis)gerichte“, „Landes- und Kreisgerichte“ sowie „Landes- oder Kreisgerichte“ jeweils durch das Wort „Landesgerichte“ ersetzt.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für vergleichbare Worte und Wortverbindungen.

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