Artikel 1
Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebührt als Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch die Anreise zu den Sitzungen des Verfassungsgerichtshofes und durch die Rückreise in den Wohnort sowie durch den Aufenthalt in Wien entsteht, eine Vergütung, wie sie für Dienstreisen von Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, in der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023
Gesetzesnummer
10001235
Dokumentnummer
NOR12014267
alte Dokumentnummer
N1199316035L
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