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§ 2 Aufwandersatzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Jährliche Anpassung

§ 2.

Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 5-Eurobetrag vorzunehmen.

siehe die Aufwandersatzverordnungen, BGBl. Nr. 55/1993 und BGBl. Nr. 849/1993

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Gesetzesnummer

10001231

Dokumentnummer

NOR40022239

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