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§ 89 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde

§ 89.

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 85 Abs. 3 lit. c, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 70 Abs. 3 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Schließlich sind die Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250864

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