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§ 81 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Ungültige Stimmzettel

§ 81.

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
  2. 2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Partei der Wähler wählen wollte, oder
  3. 3. keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
  4. 4. zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, oder
  5. 5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält (§ 49 Abs. 5), oder
  6. 6. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Partei ist, oder
  7. 7. nur der Name oder die Reihungsnummer eines Bewerbers in ein Feld eingetragen wurde, das zu einer Landesparteiliste oder zu einer Bundesparteiliste gehört, in der der Name oder die Reihungsnummer des Bewerbers auf dem entsprechenden Wahlvorschlag nicht veröffentlicht worden ist, oder
  8. 8. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte.

(2) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40256584

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