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§ 26 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kundmachung in den Häusern

§ 26.

(1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 25 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.

(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden.

Schlagworte

Familiennname

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40250825

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