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§ 113 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

6. Abschnitt

Wahlscheine

§ 113.

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 111 erfolgten Berufung vom Bundeswahlleiter den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.

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