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§ 101 NRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien

§ 101.

Die im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf die gemäß § 100 Abs. 3 von der Bundeswahlbehörde bekanntgegebenen Parteien zu verteilen. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich allenfalls im ersten Ermittlungsverfahren erzielter Mandate.

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