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§ 12a ParlMitarbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12a

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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