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Artikel 2 Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1992

Artikel 2

(1) Dieses Protokoll steht den Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung offen. Sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:

  1. a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
  2. b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und nachfolgende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

(2) Kein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarats bereits ratifiziert hat oder gleichzeitig ratifiziert.

(3) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

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