Fälligkeit
§ 11.
Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
10001162
Dokumentnummer
NOR12013773
alte Dokumentnummer
N1199219060J
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