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§ 9 GRBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 9.

Der Bundesminister für Justiz hat mit Verordnung die Höhe der Beschwerdekosten nach den für eine gleichartige Tätigkeit eines Rechtsanwaltes geltenden Tarifbestimmungen in einem Pauschbetrag festzusetzen und bei erheblicher Änderung der Verhältnisse anzupassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10001156

Dokumentnummer

NOR12013747

alte Dokumentnummer

N1199215063L

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