vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 VfGH-Ausspruch, dass Teile des § 46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) gesetzwidrig waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.1992

Artikel 1

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 575/90-6, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 21. Jänner 1992, zu Recht erkannt, daß in § 46 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (Vertreterversammlung) am 8. Oktober 1977, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1977 und im Anwaltsblatt 1977, S 476, das Wort „sich“ und die Wortfolge „zu einer Vertretung anbieten oder“ gesetzwidrig waren und diese Verordnungsstelle nicht mehr anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021

Gesetzesnummer

10001141

Dokumentnummer

NOR12013654

alte Dokumentnummer

N1199210331Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)