Artikel II
Gerichtstage, Gerichtstagsprengel |
(1) Für die aus der Anlage 2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.
(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.
siehe Erlaß des BMJ vom 17. Dezember 1991, JMZ 344 100/20-III 5/91, JABl. Nr. 4/1992
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001115
Dokumentnummer
NOR12013560
alte Dokumentnummer
N1199111674L
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