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Artikel II Bezirksgerichtliche Organisation (Bund – NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.1991

Artikel II

Gerichtstage, Gerichtstagsprengel

 

(1) Für die aus der Anlage 2 ersichtlichen Gerichtstagsprengel wird an den dort genannten Orten allwöchentlich ein Gerichtstag (§§ 69, 70 Geo.) abgehalten werden.

(2) Vor der Festlegung des jeweiligen Wochentags und jeder Änderung der Zahl der Gerichtstage werden die betroffenen Gemeinden gehört und wird mit der Niederösterreichischen Landesregierung das Einvernehmen hergestellt werden.

siehe Erlaß des BMJ vom 17. Dezember 1991, JMZ 344 100/20-III 5/91, JABl. Nr. 4/1992

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001115

Dokumentnummer

NOR12013560

alte Dokumentnummer

N1199111674L

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