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Artikel 5 Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 5

Schutz des Sitzbereiches

Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Sitzbereich der Dienststelle vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen.

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