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Artikel 15 Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 15

Leiter der Dienststelle

Neben den in Artikel 14 angeführten Vorrechten und Immunitäten werden dem Leiter der Dienststelle und seinem Stellvertreter, sofern diese nicht österreichische Staatsbürger oder in der Republik Österreich ständig ansässig sind, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Leitern diplomatischer Vertretungsbehörden oder Mitgliedern diplomatischer Vertretungsbehörden vergleichbaren Ranges eingeräumt werden.

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