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Artikel 1 Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff

  1. a) „Organisation“ die Europäische Patentorganisation;
  2. b) „Amt“ das Europäische Patentamt;
  3. c) „Vertragsstaat“ jeden Vertragsstaat des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente;
  4. d) „Dienststelle“ die von der Europäischen Patentorganisation gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über die Übernahme der Internationalen Patentdokumentationszentrum Ges.m.b.H. (INPADOC) in das Europäische Patentamt errichtete Dienststelle des Europäischen Patentamts in Wien;
  5. e) „Bediensteter der Dienststelle“ jeden Bediensteten des Europäischen Patentamts, der nicht nur vorübergehend bei der Dienststelle tätig ist;
  6. f) „amtliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die für die im Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente vorgesehene Verwaltungsarbeit und technische Arbeit der Europäischen Patentorganisation unbedingt erforderlich ist.

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