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Artikel 27 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2013

Artikel 27

Vorbehaltlich der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates kann die Organisation von jeder anderen internationalen Organisation oder Einrichtung, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkunft oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.

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