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Artikel 24 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2013

KAPITEL IX – VERSCHIEDENES

Artikel 24

1. Soweit in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates und aller Nebenorgane mit einfacher Mehrheit gefaßt.

2. Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Vorschriften vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.

3. Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder des betreffenden Nebenorgans anwesend ist.

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