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Artikel 22 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2013

KAPITEL VIII – RECHTSSTELLUNG

Artikel 22

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schließen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel entgegenzunehmen und zu verausgaben, d) vor Gericht zu stehen.

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