vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2020

Artikel 13

1. Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt und kann für eine weitere Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratsvorsitzenden unterzeichnet wird.

2. Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation nach Maßgabe dieser Satzung, der allgemeinen Zielsetzung und der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Vorschriften. Der Generaldirektor macht Vorschläge für geeignete Maßnahmen des Rates.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40250557

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)